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    GPS – Überwachung | GPS – Tracking | Erlaubt oder verboten?

    GPS – Überwachung | GPS – Tracking | Erlaubt oder verboten?

    Die Interessensabwägung

    Betrachten wir hier zunächst das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in seiner Entscheidung 1 StR 32/13. Kernaussage des Urteilsspruches ist: Die GPS – Überwachung / das GPS – Tracking von Personen ist grundsätzlich verboten. Grundsätzlich heißt hier: Nicht immer. Vielmehr verweist der BGH in seinem Urteil auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, die in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall nicht vorgenommen wurde. Widerstreitende Interessen sind z. B. in einem Ermittlungsfall das Interesse des Unternehmers an der Aufklärung eines Diebstahles im Unternehmen (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite das Interesse zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte bzw. der informationellen Selbstbestimmung des von den Ermittlungen Betroffenen (Art 1 f). Wann nun die Gewichtung der Interessensabwägung zu Gunsten des Unternehmers ausfällt und einzelne, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen einschränkende Ermittlungsmaßnahmen erlaubt, unterliegt einer Betrachtung des Einzelfalls.

    Einen Anhalt gibt dazu das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinen Entscheidungen. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.6.2012, 2 AZR 153/11 heißt es dazu unter Rn 29:

    1. a) Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Interesse an der Verwertung der einschlägigen Daten und Erkenntnisse nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzukommen, die ergeben, dass das Verwertungsinteresse trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung überwiegt. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht nicht aus (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202). Die weiteren Aspekte müssen gerade eine bestimmte Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als schutzbedürftig qualifizieren (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36, AP BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20; vgl. zur Problematik auch BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - BAGE 130, 347).
    2. h., das bloße Interesse an der Aufklärung des Diebstahls reicht nicht aus. Zudem wurde im vorgenannten Urteil nicht über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entschieden sondern über die Verwertungsfähigkeit im Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Es müssen also weitere Umstände hinzukommen, um solche schwerwiegenden Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht bzw. der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen zu rechtfertigen. Aufschluss darüber, was solche zusätzlichen Umstände sein können, gibt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08. Dort heißt es unter Rn 39:
    3. bb) Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.

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    Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung eine bestimmte Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als schutzbedürftig qualifizieren. Im Zivilprozess kann es insbesondere Situationen geben, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 - und - 1 BvR 805/98 - aaO; siehe auch Stein/Jonas//Leipold aaO § 284 Rn. 62 f.).

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    Maßnahmen wie die GPS – Überwachung oder das GPS - Tracking werden regelmäßig also nur dann rechtmäßig sein, wenn für den Unternehmer eine notwehrähnliche Situation oder eine Notwehrsituation vorliegt. Eine notwehrähnliche Situation liegt vor, wenn die zu beweisende Tat durch andere, weniger in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beweisbar ist.

    Wie findet nun eine solche Interessensabwägung statt? Zunächst sehen wir uns an, welche Unterschiede an Fahrzeugen es gibt. Da sind

    a, Privatfahrzeuge, deren Überwachung mit GPS – Sendern den größten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bzw. der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen darstellen dürfte (in Betracht kommt hier auch eine Besitzstörung nach §862 BGB, die zu einen Rechtsanspruch des Betroffenen führen kann),

    b, Firmenfahrzeuge mit privater Nutzung, deren Überwachung mit GPS – Sendern zumindest während der Arbeitszeit nach einer Interessensabwägung erlaubt sein kann,

    c, Firmenfahrzeuge ohne private Nutzung, deren Überwachung mit GPS – Sendern während der gesamten Zeit nach einer Interessensabwägung erlaubt sein kann.

    Grundsätzlich ist immer der geringstmögliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen als Ermittlungsmaßnahme zu wählen. Betrachten wir die im Arbeitsleben häufig vorkommende Situation des Firmenfahrzeuges mit privater Nutzung, so ist der GPS – Sender so zu programmieren, daß der von den Ermittlungen Betroffene ausschließlich während der Arbeitszeit überwacht wird. Die Überwachung Unbeteiligter, hier nach Feierabend die (mögliche) Ehefrau oder andere Familienmitglieder, muß unbedingt ausgeschlossen werden. Erwägenswert und vermutlich der geringstmögliche Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wäre die Nutzung des GPS – Senders als Peilsender. Hier wird der Betroffene von einem Detektiv physisch observiert. Der GPS – Sender dient hier lediglich als Backup für den Fall, daß der Betroffene dem Blickfeld entschwindet. In diesem Fall wird ein Ping gesetzt und der gegenwärtige Aufenthalt des Betroffenen bestimmt. Der Einsatz des GPS – Senders ist zu dokumentieren.

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