Im vorliegenden Fall hat ein Anwohner eine Drohne mit zwei Diabolo Geschossen aus einem Luftgewehr abgeschossen. Dem Anwohner war zum Zeitpunkt der Schüsse nicht bekannt, daß der Nachbar die Drohne vom anderen Grundstück aus steuerte und konnte dies auch glaubhaft darlegen.
Das AG Riesa hat nun in diesem Fall entschieden, daß der Anwohner im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gehandelt hat und der Abschuss rechtens war. Aus dem Urteil des AG Riesa:
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b) Das Gericht geht vorliegend jedoch davon aus, dass der Angeklagte gemäß § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt hat.
Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand). § 34 StGB tritt hinter dem spezielleren Rechtfertigungsgrund des § 228 BGB in der Regel zurück (Fischer, 65. Auflage 2018, § 34 StGB Rn. 33; BeckOK, 41. Edition 01.02.2019, § 34 StGB Rn. 23). Das führt dazu, dass der im bürgerlich rechtlichen Notstand Handelnde nicht wegen Sachbeschädigung zu bestrafen ist (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 20).
c) Erforderlich ist das Vorliegen einer Notstandslage, welche bei drohender Gefahr für den Handelnden oder einen anderen anzunehmen ist, wobei die Gefahr von einer fremden Sache ausgehen muss (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4).
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Quelle: OpenJur, Urteil im Volltext: AG Riesa, Urteil vom 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19