Das LAG Nürnberg zu einem Anstellungsbetrug und der Klage des Betrügers auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz:
Erschleicht sich der Bewerber die Einstellung bei einer Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten durch die Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und Hochschuldiploms, kann die Bestellung bei Verweisung der Dienstordnung auf Bestimmungen der Bundesbeamtengesetzes gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG zurückgenommen bzw. die arbeitsvertraglichen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, selbst wenn das Vertragsverhältnis bereits über viele Jahre bestanden hat.
Az.: 9 Sa 400/05 Link: Urteil im Volltext auf www.arbg.bayern.de
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