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    Das Oberlandesgericht Brandenburg zur Zustellungsache Einschreiben mit Rückschein

    Das Oberlandesgericht Brandenburg zur Zustellungsache Einschreiben mit Rückschein

    “Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271, 275). Willenserklärungen, die per Brief übermittelt werden, gehen dem Empfänger mit der Aushändigung des Briefes zu, wobei der Einwurf in den eigenen Briefkasten regelmäßig genügt.” , so das OLG Brandenburg. Weiter heisst es im Urteil:”Aber auch hinsichtlich des per Einschreiben übersandten Schreibens vom 23. November 2001 kann zu Lasten der Klägerin ein Zugang nicht festgestellt werden. Da dem Beklagten dieses Schreiben nicht ausgehändigt oder in seinen Briefkasten eingeworfen worden ist, und er den für ihn hinterlegten Brief nicht bei der Post abgeholt hat, ist das Schreiben nicht in seinen Machtbereich gelangt.
    Der Zugang ist insbesondere nicht dadurch erfüllt, dass dem Beklagten - was dieser wohl im Übrigen bestreiten will - ein Benachrichtigungsschein in seinen Briefkasten durch den Postzusteller eingeworfen worden ist.”
    Der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes hat erst dann die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Briefs, wenn er oder ein von ihm Beauftragter sich tatsächlich zu dem Ort der Niederlegung begibt und den Brief ausgehändigt bekommt. Bei dem hier auch durch die Klägerin gewählten postalischen Verfahren eines Übergabeeinschreibens mit Rückschein (vgl. Bl. 29, 31) erfolgt der Zugang grundsätzlich durch die Bestätigung des Empfängers auf dem Rückschein. Wird keine empfangsberechtigte und empfangsbereite Person angetroffen, hinterlässt der Briefbote einen Benachrichtigungsschein mit der Bitte, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist bei der Post abzuholen. Dieser Benachrichtigungsschein selbst führt aber nicht zum Zugang des mit dem Einschreiben übersandten Schreibens, da dieses nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und von ihm auch nicht zur Kenntnis genommen werden kann, bevor er es nicht selbst abholt (BGHZ 137, 205, 208; BGHZ 67, 271, 275; Bamberger/Roth-Wendtland, BGB, 2003, § 130 Rn. 13).

    Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg

    Gericht: OLG Brandenburg
    Az. 9 UF 177/04

    Link: Urteil im Volltext auf www.brandenburg.de

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