Das Oberlandesgericht Koblenz zur Werbung eines Unternehmens, welches mit Telefonnummern warb, ohne in den angegebenen Orten eine Niederlassung zu haben
Ein Umzugsunternehmen warb mit Telefonnummern “vor Ort”, ohne dabei tatsächlich eine Niederlassung in dem Ort zu unterhalten, in dem die Telefonnummer eingetragen war. Es existierte lediglich eine Anrufweiterschaltung. Das Oberlandesgericht sah hier einen wettbewerbswidrigen Vorteil des Umzugsunternehmens gegenüber den Mitbewerbern.
Weitere Urteile mit Bezug auf wettbewerbswidrigen Vorteil, irreführender Werbung oder unlauteren Wettbewerb:
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