Das Oberlandesgericht Köln zur Meinung eines durch einen Detektiv überführten Täters, die Aussage des Selben vor Gericht sei aufgrund seiner Loyalitätspflicht zum Auftraggeber und der erhaltenen Vergütung als befangen zu sehen
Im Fall wurde der spätere Täter zunächst verdächtigt und später durch einen eingeschaltenen, auf Urheberrechtsverletzungen im Internet spezialisierten Detektiv der Tat überführt. Im Verfahren meldete der Täter Bedenken im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Aussage des Detektivs an. Schließlich sei dieser vom Auftraggeber bezahlt. Dies allein stelle jedoch keinen Grund dar, um an der Glaubwürdigkeit der Aussage zu zweifeln. Dagegen sei eine eidesstattlicher Versicherung ein geeignetes Mittel, um die Ansprüche der Klägerin glaubhaft darzulegen.
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