Der BGH zur Eigentumsvermutung in Sachen Sicherungsübereignung eines Warenlagers - VIII ZR 211/57
Leitsatz:
- Die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand wird durch außerhalb des Vertrages liegende nachträglich eintretende Umstände nicht berührt (Bestätigung von RGZ 132, 183).
- Hat der Sicherungsnehmer eines Warenlagers mit wechselndem Bestand entsprechend einer ihm in dem Sicherungsübereignungsvertrage eingeräumten Befugnis die in dem Lager befindlichen Gegenstände in unmittelbaren Eigenbesitz genommen, so kommt ihm die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zugute.
Das Urteil im Volltext auf: Jurion
Getaggt mit: Kreditvertrag, Sicherungsübereignung, Herausgabe, Sicherstellung, Herausgabeanspruch, Fahrzeugsicherstellung, Leasingsicherstellung, Fahrzeugrückführung,