Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht bei arbeitgebereigenen Facebookseite
Der beklagte Konzern betreibt eine eigene Facebookseite mit der Möglichkeit für Nutzer, eine Beschwerde einzustellen. Diese kann, wie auf Facebook üblich, weiter von anderen Nutzern kommentiert werden.Teil der Beschwerde waren nun auch einige Kommentare von Nutzern, in denen die Qualität der Mitarbeiter des Konzerns negativ dargestellt wurde.
Der Konzernbetriebsrat wurde über den Betrieb nicht informiert, dem Betriebsrat wurde kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeräumt. Der Betriebsrat sah nun in der Facebookseite eine Möglichkeit zur technischen Überwachung der Mitarbeiter und meinte, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Die Arbeitgeberin wies den Vorwurf zurück und bezeichnete die Facebookseite vielmehr als Marketinginstrument und Kummerkasten. Eine Überwachung der Mitarbeiter findet indes nicht statt.
Man traf sich zunächst vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.06.2014 - 14 BV 104/13), im weiteren Verlauf vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, welches sich auf die Seite der Arbeitgeberin schlug und den Antrag des Konzernbetriebsrates zurückwies. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Facebookseite ist keine Einrichtung, welche zur Mitarbeiterüberwachung bestimmt ist. Es finden, zumindest nicht für alle Mitarbeiter, keine Aufzeichnungen über die Mitarbeiter statt. Das Durchsuchen der Seite mit den facebookeigenen Werkzeugen ist keine automatisierte Aufzeichnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei den zehn mit der Betreuung beauftragten Mitarbeitern ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, da alle den gleichen Zugang benutzen. Die "kritische Masse" ist erreicht.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 - 9 Ta BV 51/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014 - 14 BV 104/13
Quelle: Justizportal Nordrhein-Westfalen
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