Die EU DSGVO ist am 25. Mai in Kraft getreten. Als EU-Verordnung wird sie direkt Bestandteil der nationalen Rechtsordnung und "bricht" ggfls. nationales Recht, wenn dieses der EU-Verordnung widerspricht. Sie gilt praktisch für jeden im Einzugsbereich der EU, der personenbezogene Daten verarbeitet mit Ausnahme im privaten und familiären Lebensbereich.
Verstöße sind bußgeldbewehrt, auf einen eingetretenen Schaden kommt es nicht an. Bußgelder bis 10 Mio. € oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes oder, in besonders gravierenden Fällen 20 Mio € oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes sind möglich und es besteht eine Ahndungspflicht!
Diese Aspekte führen bei einer eigetretenen Datenschutzkrise mitunter zu existenziellen Bedrohungen für Unternehmen. Wir prüfen, kontrollieren und dokumentieren die Einhaltung der EU DSGVO und ggfls. anderer Datenschutzvorschriften in Ihrem Unternehmen und helfen so, diese Situationen zu vermeiden.
Die DSGVO und das BDSG, hier insbesondere der Beschäftigtendatenschutz, geben eine linke und rechte Grenze für interne Ermittlungen vor. Diese sind zwingend einzuhalten. Von bsonderer Relevanz sind:
- DSGVO Art. 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- DSGVO Art. 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- DSGVO Art. 12-22: Betroffenenrechte (z.B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung)
- BDSG § 26: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Datenverarbeitung, d.h. nur so viele Daten wie nötig und nicht mehr als nötig verarbeiten.
Wir beachten hier insgesamt:
- die Rechtsgrundlage für die internen Ermittlungen: Wir stellen sicher, daß wir eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten haben (z. B. Einwilligung, berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 DSGVO).
- die Zweckbindung der Datenerhebung: Die Daten werden nur für den spezifischen Zweck der internen Ermittlungen verwendet und dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.
- die Transparenz der Ermittlungen: Wir informieren die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten (z. B. durch eine Datenschutzerklärung) und erklären den Ermittlungszweck, soweit nicht ein Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungen vorliegt. Ein Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungen liegt dann vor, wenn der Ermittlungserfolg durch eine Offenlegung der Ermittlungen gefährdet wäre.
- die Datenminimierung: Unsere Ermittler verarbeiten nur die Daten, die für den Ermittlungszweck erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- die Datensicherheit: Wir gewährleisten angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff (Art. 32 DSGVO).
- sowie unsere internen Richtlinien: Wir legen interne Richtlinien zur Durchführung solcher Ermittlungen fest, um Rechtsvorschriften zu beachten und die Privatsphäre der Mitarbeiter zu schützen.
- und die Erforderlichkeit der Maßnahmen: Die Maßnahmen der Ermittlungen müssen verhältnismäßig und notwendig sind.