In der Praxis lässt sich eine GPS – Überwachung gerichtsverwertbar in folgenden Schritten realisieren:
1. Interessensabwägung mit Blick auf das Berechtigte Interesse. Die Erhebung und Verarbeitung stellen einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und damit in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Diese schutzwürdigen Interessen sind mit den Aufklärungsinteressen des Geschädigten, hier dem Unternehmen, abzuwägen.
2. ErforderlichkeitsprüfungDie GPS – Überwachung bzw. das GPS – Tracking muss geeignet sein und erforderlich sein, um den Täter seiner Straftat zu überführen. Ein Mittel mit geringerem Eingriff in die Rechte des Betroffenen darf nicht zur Verfügung stehen.
3. Ggfls. Einbindung des Betriebsrates. Der Betriebsrat hat bei ... "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen." ... ein Mitbestimmungsrecht.
4. Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA). Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen mit seinen Folgen ist mit einer Risikoanalyse (Datenschutzfolgeabschätzung DSFA) einzuschätzen und zu dokumentieren.
5. Zielführende Wahl des GPS – Trackers und Wahl der Ortungsplattform.
6. Entsprechende technische Konfiguration des GPS – Trackers und der Ortungsplattform. Die Technik, GPS – Tracker oder GPS – Sender und Ortungsplattform müssen so konfiguriert werden, daß im Sinne der Datensparsamkeit so wenig Daten wie möglich über den Betroffenen verarbeitet werden und nach Möglichkeit keine Daten von Dritten verarbeitet werden.
7. Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM`s) vor unbefugten Zugriff auf die Daten.
8. Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Hoster der Server.
9. Aufnahme der Datenverarbeitung in das Verarbeitungsverzeichnis.