Leitsätze:
1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.
2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.
3. Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.
4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.
5. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richtet sich nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.
Interessant ist im Urteil auch Rn. 15 ff. Hier wird deutlich, daß die Videoüberwachung gleichermaßen die Videoaufzeichung mit einer Speicherung der Videodaten wie auch die Videobeobachtung, bei der der Videostream nicht aufgezeichnet wird, beinhaltet. D. h., bereits das zur Verfügungstellen von Videodaten auf einem Monitor bzw. Bildschirm unterliegt den Vorschriften der EU DSGVO sowie dem BDSG.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2.18