Leitsätze:
1. Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen.
2. Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als "privat" gekennzeichnete Dateien setzt nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraus.
Quelle: BAG - Bundesarbeitsgericht:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 31.1.2019, 2 AZR 426/18 Link:
Urteil im Volltext auf: BAG - Bundesarbeitsgericht
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