Das Amtsgericht München zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Versicherungsbetrug und vermeintlicher Interessenverletzung
Ein Versicherungsbetrüger weigerte sich, Kosten für eine Detektei zu übernehmen, welche diesen der Tat überführte. Der Betrüger war der Meinung, das Opfer, in diesem Fall die Versicherung, hätte die Pflicht, im Interesse des Versicherungsnehmers die Kosten so gering als möglich zu halten. Diese Annahme entbehrt natürlicher jeglicher Grundlage, so das Amtsgericht München.
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