Das Bundesarbeitsgericht zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Einsatz gegen Krankmacher
Leitsatz:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätig werden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689).
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