Das hessische Landessozialgericht zur Sperrfrist von Arbeitslosengeld nach Kündigung aufgrund einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen
Einem Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes wurde gekündigt, nachdem bekannt wurde, daß dieser in der Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet hat. Das Arbeitsamt bewilligte nun Arbeitslosengeld, setzte aber eine 12wöchige Sperrfrist fest. Darum ging es nun im Rechtsstreit vor dem hessischen Landessozialgericht. Dieses gab dem Arbeitsamt recht und bestätigte die Sperrfrist. Die Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen sei eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und berechtigt zum Einen zur fristlosen Kündigung und zum Anderen zur vom Arbeitsamt festgelegten Sperrfrist.
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