Das Landesarbeitsericht Köln zur Zulässigkeit von verdeckten Videoüberwachungen und deren Erstattungsfähigkeit
Leitsatz:
Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.
Im vorliegenden Fall konnte die klagende Partei jedoch keinen “konkreten Verdacht” gegen die Mitarbeiterin darlegen. Vielmehr wurde durch die Überwachungsmaßnahme überhaupt erst geklärt , daß es sich um einen - zunächst vermuteten - Mitarbeiterdiebstahl handelt.
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