Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.
Im vorliegenden Rechtsstreit lag die Sache jedoch anders. Konkret hat ein Abfallentsorgungsbetrieb die Zufahrt eines örtlichen Konkurrenzunternehmens von einer öffentlichen Straße aus beobachten lassen. Alle Kennzeichen von zufahrenden und abfahrenden Fahrzeuge wurden notiert. Begründet wurde die Maßnahme des Abfallentsorgungsbetriebes mit dem Verdacht gegen einen früheren Mitarbeiter in unlauterer Weise Kunden abzuwerben. Der Mitarbeiter war zu dem Konkurrenzunternehmen gewechselt. Bei den ermittelten bzw. ausgespähten Fahrzeugdaten handelt es sich um keine Geschäftsgeheimnisse, so der BGH. Mit der Ausspähung dieser wäre “Jedermann” in der Lage gewesen. Die Unterlassungsklage des Konkurrenzunternehmens wurde abgewiesen.
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