Der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zur Strafbarkeit und Definition von Stalking und Stalkinghandlungen
1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft ent-sprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspru-chende, zur Begründung der Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen des Täters kann nicht festgelegt werden.
2. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Tä-ters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Be-einträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hi-nausgehen.
3. § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Op-fers führen, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitli-chen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheit-lichen Willen des Täters getragen sind.
Quelle: Der Bundesgerichtshof
Az. 3 StR 244/09
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