Der Bundesgerichtshof zur Haftung von Compliance Officern in Unternehmen
Ein entsprechender Abteilungsleiter wurde wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu 120 Tagessätzenverurteilt. Er war über ein Delikt in seinem Einflussbereich informiert, unterließ es aber, Gegenmaßnahmen einzuleiten. Zu den Pflichten eines Compliance Officers gehört u. A. die Verhinderung von Straftaten. Somit kam hier aufgrund seiner Garantenstellung ein Begehen durch Unterlassen § 13 StGB in Frage.
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