Diebstahl geringwertiger Sachen rechtfertigt fristlose Kündigung auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit
Diebstahl geringwertiger Sachen rechtfertigt fristlose Kündigung auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit, so das LAG Berlin - Brandenburg in einer Entscheidung vom 10.02.2012 (6 Sa 1845/11) und folgt dabei gängiger Rechtsprechung.
Im Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg die außerordentliche Kündigung eines 21 Jahre dem Betrieb zugehörigen Mitarbeiters für rechtswirksam erachtet. Dass es sich bei dem Diebstahl letztlich um geringwertige Sachen handelte, war für das Gericht ohne Bedeutung.
Quelle: Hauptstadtportal
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