Verdeckte Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot
Wie bereits mehrfach geurteilt kann auch die Entwendung relativ geringwertiger Sachen zur Kündigung - auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit - führen. Wird der Beweis jedoch über eine verdeckte Videoüberwachung geführt, so kann dies zu einem prozessualen Beweisverwertungsverbot führen. Ausschlaggebend ist - wie immer - die Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere mit Blick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung.
"Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist." ... so die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichtes.
Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichtes
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